Gebührensatzung

Satzung

über die Gebühren für den Besuch der Kindertagesstätte „An der Point“ der Stadt Sulzbach-Rosenberg (KindertagesstättenGebS – KiTaGebs)

Beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 26.10.2021. Veröffentlicht durch Niederlegung im Hauptamt der Stadtverwaltung (Luitpoldplatz 25, Zimmer 8) vom 04.11.2021 bis einschließlich 18.11.2021. Hinweis auf die Niederlegung an den städt. Anschlagtafeln in der Zeit vom 04.11.2021 bis einschließlich 18.11.2021.

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) folgende Satzung über die Gebühren für den Besuch der Kindertagesstätte „An der Point“ der Stadt Sulzbach-Rosenberg (KindertagesstättenGebS – KiTaGebs):

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg erhebt für den Besuch der Kinderkrippe und des Kindergartens in der Kindertagesstätte „An der Point“ Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Krippe oder den Kindergarten der Kindertagesstätte aufgenommen wird sowie diejenigen, die das Kind angemeldet haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührentatbestand

Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren) werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertagesstätte. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen Erkrankung aus der Kindertagesstätte entlassen wird.

 

§ 4 Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch des Kindergartens

  • bis 5,0 Stunden 100,00 €
  • bis 6,0 Stunden 113,00 €
  • bis 7,0 Stunden 126,00 €
  • bis 8,0 Stunden 140,00 €

(2) Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch der Kinderkrippe

  • bis 5 Stunden 180,00 €
  • bis 6 Stunden 200,00 €
  • bis 7 Stunden 220,50 €
  • bis 8 Stunden 245,00 €

(3) Die Benutzungsgebühren werden für 12 Besuchsmonate erhoben.

(4) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertagesstätte, so wird die Gebühr für das 2. Kind und die weiteren Kinder, bezogen auf das Kindergartenkind, auf die Hälfte ermäßigt.

(5) Kann das Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres nicht eine reguläre Kindergartengruppe wechseln, ist weiterhin die volle Krippengebühr zu entrichten. Der Wechsel erfolgt nach Maßgabe des Alters.

§ 5 Gebührenreduzierung für den Besuch des Kindergartens

(1) Für den Besuch der Kindertageseinrichtung ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, reduziert sich die nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung errechnete Gebühr um dem im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) bzw. dem entsprechenden Änderungsgesetz (BaykiBIG-ÄndG) zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Zuschussbetrag (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG). Die Höhe des Reduzierungsbetrages ist dabei auf die tatsächlich nach § 4 dieser Satzung errechnete Gebühr begrenzt.

(2) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG führt ab dem nächsten dem Zugangszeitpunkt des zurückstellenden Bescheides folgenden Monat bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres zu einer Unterbrechung der Gebührenreduzierung nach Abs. 1. Die bis zum Beginn dieser Unterbrechung gewährte Gebührenreduzierung ist nicht zurückzuerstatten. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagestätte. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.

(2) Für angebrochene Monate ist die volle Gebühr zu entrichten.

(3) Die Gebühr ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Die Zahlung hat durch Überweisung oder Bankeinzug zu erfolgen. Bareinzahlung beim Kindertagesstättenpersonal ist nicht möglich.

(4) Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art. 19 des Kommunalabgabengesetzes zu entrichten.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der städt. Kindertagesstätte „An der Point“ vom 22.06.2015 außer Kraft.

92237 Sulzbach-Rosenberg, 28.10.2021
STADT SULZBACH-ROSENBERG

Michael Göth
Erster Bürgermeister

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