Satzung

Satzung

über den Besuch der Kindertagesstätte „An der Point“ der Stadt Sulzbach-Rosenberg
(KindertagesstättenS – KiTaS)

Beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 23.08.2005
Veröffentlicht durch Niederlegung im Haupt- und Personalamt der Stadtverwaltung (Luitpoldplatz 23, Zimmer 6) vom 29.08.2005 bis einschließlich 11.09.2005
Hinweis auf die Niederlegung an den städt. Anschlagtafeln in der Zeit vom 29.08.2005 bis einschließlich 11.09.2005

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. 797), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) folgende Satzung:

§ 1 Trägerschaft

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg unterhält und betreibt die städt. Kindertagesstätte „An der Point“ als öffentliche Einrichtung.

 

§ 2 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die städt. Kindertagesstätte erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Die Aufnahme erfolgt durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen dem Rechtsträger und den Erziehungsberechtigten. Grundlage für den Betreuungsvertrag ist die Kindertagesstätten- bzw. Gebührensatzung der städt. Kindertagesstätte in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Kinder mit längerer täglicher Buchungszeit werden vorrangig vor Kindern mit geringerer Buchungszeit in die städt. Kindertagesstätte aufgenommen. Der Buchungsbeleg ist Bestandteil des Betreuungsvertrages.

(3) Sind nicht genügend freie Plätze frei, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
a) Kinder, die ihren Erstwohnsitz in Sulzbach-Rosenberg haben;
b) Kinder, die im Vorschulalter sind;
c) Kinder, deren Vater oder Mutter alleinerziehend sind.
d) Kinder, deren Familie sich in einer besonderer Notlage befindet;
e) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind;
Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufen a) bis e) sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(4) Eine Anmeldung ist während der Betriebszeit der Kindertagesstätte nach Terminabsprache möglich. Der Betreuungsvertrag mit Anlagen ist bei der Leitung der Kindertagesstätte einzureichen. Kinder können ab der Geburt aufgenommen werden.

(5) Kinder, die wegen Mangel an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung.

(6) Über die Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung entscheidet die Kindertagesstättenleiterin in Absprache mit den Fachkräften der jeweiligen Gruppe.

(7) Kinder der Kinderkrippe werden ab dem 3. Lebensjahr, sofern möglich, in eine Kindergartengruppe integriert. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

 

§ 3 Nachweise

Spätestens bei Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und dass keine ärztliche Bedenken gegen den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung bestehen.

 

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Das Kindertagesstätte ist in der Regel montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr geöffnet. Die individuellen Öffnungszeiten der verschiedenen Gruppen sollen sich nach den Bedürfnissen der Erziehungsberechtigten und den personellen Möglichkeiten richten.

(2) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, nach Bedarf die Öffnungszeiten zu ändern. Der Elternbeirat der Kindertagesstätte ist vorher zu hören.

(3) Die Kinder können nicht vor Öffnung der Kindertagesstätte gebracht werden und müssen pünktlich nach Buchungszeit geholt werden. Bei mehrmaligen Verstößen muss die verlängerte Buchungszeit gemeldet und berechnet werden. Die Hol- und Bringzeiten sind möglichst flexibel festzulegen. Die Mindestbuchungszeit ist auf 20 Stunden wöchentlich festgelegt. Die zeitliche Lage der Mindestbuchungszeit wird im Betreuungsvertrag geregelt.

(4) Die Aufsichtspflicht des Trägers endet mit der Übergabe des Kindes an den Abholberechtigten. Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.

(5) Die Eltern haben vor Eintritt in die Kindertagesstätte die voraussichtlichen Buchungszeiten anzugeben. Eine Kürzung der Buchungszeit ist jeweils zum Quartalsende möglich. Eine Verlängerung ist nach Absprache jederzeit möglich.

 

§ 5 Ferien

(1) Die Kindertagesstätte ist für 6 Wochen (30 Werktage) im Jahr geschlossen. Die Kindertagesstätte ist ebenso an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. Die Ferienordnung wird zu Beginn des Kindertagesstättenjahres bekannt gegeben.

 

§ 6 Regelmäßiger Besuch

(1) Die Kindertagesstätte kann seine Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die jeweilige Gruppe regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen. Hierbei sind die Kinder pünktlich in die Einrichtung zu bringen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben schriftlich zu erklären, ob ihr Kind allein vom der Kindertagesstätte nach Hause gehen darf. Solange eine entsprechende Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden, und zwar spätestens zum Ende der Öffnungszeit.

(3) Kinder dürfen nur von den Erziehungsberechtigten oder schriftlich von diesen bevollmächtigten, geeigneten Personen von der Einrichtung abgeholt werden.

(4) Die Abholung der Kinder ist nur durch Personen von mindestens 12 Jahren gestattet.

 

§ 7 Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen das Kindertagesstätte während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Leidet das Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist das Kinderhaus von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden / übertragbaren Krankheit leiden. Die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

(2) Erkrankungen sollen im übrigen der Kindertagesstättenleitung unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sollte, wenn möglich, angegeben werden.

(3) Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht betreten.

(4) Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kinder (z.B. Anfallserkrankungen, Herzerkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, medikamentöse Langzeitbehandlungen).

 

§ 8 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger

(1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung der mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn es
a) innerhalb der beiden letzten Monate mehr als zwei Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
b) innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Zum Ende des Besuchsjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen gültige Satzungsbestimmungen kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Besuchsgebühr trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde.

(4) Die Eltern verpflichten sich mit Vertragsunterzeichnung zur Zusammenarbeit und Kooperation mit der Einrichtung in Erziehungsangelegenheiten.

 

§ 9 Kündigung durch Erziehungsberechtigte

(1) Die Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum folgenden Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Während der letzten drei Monate des Besuchsjahres (§ 10) ist eine Kündigung nur zum Ende des Besuchsjahres zulässig.

 

§ 10 Besuchsjahr

Das Besuchsjahr für die Kindertagesstätte beginnt am 01. September und endet am 31. August.

 

§ 11 Elternvertretung

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Träger, Förderverein, pädagogischem Personal, Eltern und Grundschule einen Elternbeirat (Art. 14 BayKiBiG).

(2) Die Elternvertretung setzt sich aus 6 Kindergartenvertretern und zwei Krippenvertretern zusammen.

 

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für den städt. Kindergarten „An der Point“ – Benutzungssatzung- vom 09.11.1992 mit den dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kinderkrippe der Stadt Sulzbach-Rosenberg (Kinderkrippensatzung – KKS) vom 03.04.2003 außer Kraft.

 

 

92237 Sulzbach-Rosenberg, 26.08.2005
STADT SULZBACH-ROSENBERG

gez. Geismann

Geismann

1.Bürgermeister

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